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Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC), Kreisverband Memmingen – Unterallgäu e.V.


Stand 13.02.2008

§ 1 Zugehörigkeit, Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. und des
Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Landesverband Bayern) e.V.

2. Er führt den Namen "Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club, Kreisverband Memmingen-Unterallgäu e.V.
(ADFC Memmingen-Unterallgäu)".
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Sein Sitz ist in Memmingen.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben


1. Der Verein hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral
a) im Interesse der Allgemeinheit die Belange nicht motorisierter Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer,
insbesondere den Fahrradverkehr, zu fördern und damit der Verkehrsunfallverhütung,
der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendpflege, dem Verbraucherschutz sowie dem Umweltschutz
zu dienen,
b) seine Mitglieder und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu beraten und durch Informationen
und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen.

2. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) Förderung des Radfahrens als Volks- und Breitensport durch Veranstaltung von Radtouren und anderen
radsportlichen Veranstaltungen,
b) Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen insbesondere zur Erhöhung
der Verkehrssicherheit,
c) Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgern, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung
der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten
des Fahrradverkehrs,
d) Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung
durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des nichtmotorisierten Verkehrs,
e) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten,
die dieselbe Zielsetzung haben,
f) Information und Schulung der Mitglieder des Vereins,
g) Erstellen von Werbe- und Informationsmaterial
h) Förderung der Völkerverständigung, insbesondere durch grenzüberschreitende Radtouren und Veranstaltungen
mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus mehreren Ländern.

§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt.

§ 4 Mitgliedschaft


1. Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.

2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.

3. Korporative Mitglieder können solche Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind,
den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.

5. Die Mitglieder des ADFC Memmingen-Unterallgäu e.V. sind Mitglieder des Allgemeinen Deutschen
Fahrrad-Club (Bundesverband)e.V. und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Landesverband Bayern)
e.V.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags mit der Zahlung des Mitgliedbeitrags,
wenn nicht der Vorstand des Vereins oder der Vorstand des ADFC Bayern innerhalb eines Monats
die Aufnahme ablehnt. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrags mit Begründung ist schriftlich
mitzuteilen. Personen, die bereits Mitglied einer Gliederung des ADFC (Bundesverband) sind, können
mit ihrer Zustimmung auch ohne Aufnahmeantrag aufgenommen werden.

2. Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitragszeitraum
beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert zwölf Monate.
Der Jahresbeitrag ist jeweils im Beitrittsmonat fällig.

3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit schriftlich kündigen, Beitragsrückerstattungen finden
nicht statt. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei Vereinigungen mit deren
Auflösung.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen,
wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen und die Beitragsschulden
nicht beglichen sind.
Die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung
des Vereins.
Sie haben das aktive Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive
Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung.
Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.

2. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben nur
das aktive Wahlrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag entsprechend
den Bestimmungen des ADFC (Bundesverband) e.V. zu bezahlen.

§ 7 Organe


1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Kreisvorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) Orts- oder Stadtteilgruppen

§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; das Stimmrecht kann nur persönlich
anwesend wahrgenommen werden.
Sie ist das höchste Organ des Vereins und kann Beschlüsse zu allen Angelegenheiten des Vereins fassen.
Sie entscheidet über Satzungsänderungen. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstands des Kreisverbandes
b) Wahl der Rechnungsprüfer des Kreisverbandes
c) Annahme des Geschäfts- und Finanzberichts des Vorstands sowie des Berichts der Rechnungsprüfer
d) Beschlussfassung über den Haushalt des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von drei Wochen schriftlich einberufen.
Die Einladung enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung.
Sie muss den Gegenstand der Beschlussfassung angeben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf
schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder.

3. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder.
Die Antragsfrist beträgt eine Woche. Verspätete Anträge bedürfen der Zulassung durch die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung, der kein Mitglied des Kreisvorstandes
angehören soll.
Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Bei satzungsändernden Beschlüssen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit
der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

5. In den Kreisvorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten,
so findet zwischen den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten, die das beste und das zweitbeste Ergebnis
erzielt haben, eine Stichwahl statt. Erreichen bei einer Listenwahl weniger Kandidatinnen und Kandidaten,
als Listenplätze zu vergeben sind, eine ausreichende Mehrheit, sind die mit den nächsthöchsten
Stimmen gewählt.

6. Wahlen zum Kreisvorstand werden geheim durchgeführt, im übrigen bestimmt die Versammlungsleitung
die Form der Beschlussfassung. Die Beschlussfassung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

7. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Versammlung
wiedergibt und von einem Mitglied der Versammlungsleitung und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen
ist.

§ 9 Kreisvorstand


1. Dem Kreisvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.

2. Er besteht aus:
a) der oder dem Kreisvorsitzenden.
b) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.
Zusätzlich können bis zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzer von der Mitgliederversammlung gewählt
werden.
c) Der Kreisvorstand kann sich auch als Team von gleichberechtigten Mitgliedern konstituieren, die ihre
Aufgabenteilung intern eigenverantwortlich regeln. In diesem Fall muss an mindestens eine Person
die Verantwortung für die Finanzen übertragen werden.
Diese Person muss beim Vereinsregister gemeldet werden.

3. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt und dürfen nicht gleichzeitig Angestellte des Vereins sein.
Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Kreisvorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl ist durch ein konstruktives
Misstrauensvotum in jeder Mitgliederversammlung möglich.

4. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung (§ 26 BGB)
Die oder der Kreisvorsitzende und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils
einzeln.

5. Der Kreisvorstand kann für die Bewältigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
einstellen und diesen Aufgaben und Vollmachten übertragen.

§ 10 Satzungsänderungen in Sonderfällen ohne Mitgliederversammlung


Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Änderungen oder Ergänzungen,
die zum Erlangen oder der Erhaltung der Gemeinnützigkeit und Eintragungsfähigkeit erforderlich
sind und solche Änderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Behörden zur Behebung
von Vollzugshindernissen gefordert werden, vorzunehmen. Er muss bei der nächsten Mitgliederversammlung
die erschienenen Mitglieder über die erfolgten Änderungen der Satzung informieren.

§ 11 Die Rechnungsprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren, die nicht
Mitglieder des Kreisvorstandes sind, keine anderen für finanzielle oder administrative Entscheidungen
verantwortliche Funktionen im Verein ausüben und nicht Angestellte des Vereins sind.

§ 12 Orts- und Stadtteilgruppen


Die Mitglieder des Vereins können mit Zustimmung des Kreisvorstandes Gliederungen in einem Ort,
Orts- oder Stadtteil bilden. Diese verfolgen in ihrem Bereich die Förderung der satzungsgemäßen Ziele
des ADFC. Ihnen obliegt insbesondere die Betreuung der Mitglieder.

§ 13 Auflösung


1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In der Versammlung, die über die
Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend
sein.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 75 % der Anwesenden. Sind diese Voraussetzungen
nicht erfüllt, so kann frühestens zwei Monate später in einer neuen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 75 % ihrer anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen
ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

2. Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt, bis nach
Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Vermögensnachfolger übertragen
ist.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
zunächst an den ADFC Landesverband Bayern e.V., sodann an den ADFC (Bundesverband) e.V., ansonsten
an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Über den
Vermögensnachfolger beschließt die Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

§ 14 Weitere Regelungen


Soweit diese Satzung keine Spezialregelung enthält, gilt die Satzung des ADFC-Landesverbands Bayern
entsprechend.